Einordnung: Strafrecht / Computerbetrug
Konkret: Zum Computerbetrug beim Lastschriftverfahren
Kernaussagen: Erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag, von seinem (insofern keine Deckung aufweisenden) Girokonto bei einem Drittinstitut einen Betrag per Lastschrift zugunsten seines bei der Bank abgeschlossenen Verrechnungskontos einzuziehen und findet in dem von der Bank genutzten Datenverarbeitungsprozess vor der Gutschrift des Betrages auf dem Verrechnungskonto keine irgendwie geartete Prüfung der Bonität des Kunden statt, fehlt es an der für das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Datenverwendung iSv § 263a StGB erforderlichen „Irrtums-“ bzw. „Täuschungsäquivalenz“.
Eine Verwendung von Daten ist nur dann i. S. d. § 263a I StGB „unbefugt“, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Diese sog. „betrugsspezifische Auslegung“ entspricht der gesetzgeberischen Intention, wonach der Anwendungsbereich des § 263a StGB durch die Struktur- und Wertegleichheit des Computerbetruges mit dem Betrugstatbestand bestimmt ist. Mit der Einführung des § 263a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die infolge technischen Fortschritts dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betruges menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von Computern gerade fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit darüber hinaus war nicht beabsichtigt.
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