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OLG Frankfurt a.M., 03.04.2025, 6 UKl 2/25

Einordnung: Medizinrecht

Konkret: Herstellung und Vertrieb nicht zugelassener Medikamente kann in absoluten Ausnahmefällen zulässig sein

Kernaussage: Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasst in einem solchen Fall angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit. Das Arzneimittel verspricht jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder jedenfalls Stabilisierung. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Verpflichtung des Staats und damit auch der Gerichte zum Schutz des Lebens als grundgesetzlichem Höchstwert kann die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden. Schließlich steht hier außer Frage, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance bietet, und dass glaubhaft gemacht werden konnte, dass nur solche Patienten damit versorgt werden, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung steht.

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