Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2019, 2 RVs 15/19

Fahrverbot kann auch für Altfälle angeordnet werden

1. Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Die Norm kann also auch auf Altfälle angewendet werden.

2. Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall. 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.