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OLG Düsseldorf, 10.04.2025, I-20 UKl 9/24

Einordnung: Zivilrecht / Verbraucherschutz

Konkret: Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist zulässig

Kernaussage: Eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist nicht zu beanstanden. Die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigen die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit.

Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und –partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.

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