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OLG DRESDEN, 18.07.2024, 4 U 323/24

Einordnung: Zivilrecht / Persönlichkeitsrechtsverletzung

Konkret: »Böhmermann-Honig« ist zulässige Satire

Sachverhalt:
Böhmermann hatte in der Fernsehsendung »ZDF Magazin Royale«, über »Beewashing« berichtet und dort u.a. die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo des beklagten Unternehmens gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers. Die Verfügungsbeklagte reagierte darauf, indem sie u.a. in ihrem Online-Shop sog. beewashing-Honey vertrieb, der dort als »Böhmermann-Honig« und »Böhmermann-Bundle«, (3 x »Böhmermann-Honig«) beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name des Verfügungsklägers nicht. Außerdem warb sie in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas "beewashing-Honey" und dem Zusatz "führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt«.

Lösung:
Ein Eilantrag von Böhmermann mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, blieb erfolglos.
Bei der Abbildung auf dem Plakat handelt es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, dessen sich in satirischer Weise bedient wurde. Dadurch wurde in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt.

Auch die Namensnennung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Das Recht auf Meinungsäußerung geht in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse Böhmermanns am Schutz seiner Namensrechte vor.
Dies vor allem deshalb, weil die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen ist, sondern sich das Unternehmen auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr zur setzen wollte.

Fazit; Wer austeilt, sollte auch einstecken können.


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