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OLG Dresden, 09.04.2025, 6 Ws 8/25

Einordnung: Strafprozessrecht / Elektronische Anklageschrift

Konkret: Eine elektronisch eingereichte Anklageschrift bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur

Kernaussagen: Eine elektronisch eingereichte Anklageschrift bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b I 2 StPO. Es genügt – wie auch bei anderen verfahrensgestaltenden Erklärungen de Staatsanwaltschaft, für die das Gesetz nur die Schriftform, nicht aber eine Unterschrift fordert – die Hinzufügung des Namens der verantwortenden Person (sog. einfache elektronische Signatur, § 32b I 1 StPO). Durch die in § 5 I DokErstÜbV gesetzten Standards ist im Hinblick auf die praktischen Abläufe bei der Übermittlung ohne Weiteres sichergestellt, dass die als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift von der ihren Namen tragenden Person stammt und es sich nicht um einen versehentlich übersandten Entwurf handelt.

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