Einordnung: Zivilrecht / Giro-Vertrag
Konkret: Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon
Sachverhalt: Eine Bankkundin wurde von einem vermeintlichen Bankmitarbeiter telefonisch kontaktiert, der sie über einen angeblichen Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung informierte. Der Anrufer forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren zu nutzen, um die Kreditkartenanmeldung zu stornieren. Auf seine Anweisung hin führte sie diesen Vorgang viermal durch. Anschließend teilte der Anrufer mit, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber weiterhin mit ihrer EC-Karte zahlen könne. In der Folge wurden von ihrem Konto Abbuchungen in Höhe von insgesamt 7.885,83 Euro vorgenommen, die sie nicht autorisiert hatte. Die Bank lehnte eine Erstattung des Betrags ab, da die Kundin durch ihr Verhalten die Abbuchungen grob fahrlässig ermöglicht habe.
Lösung: Das OLG Braunschweig entschied, dass der Kundin kein Erstattungsanspruch zusteht. Zwar seien die Abbuchungen nicht autorisiert gewesen, jedoch habe die Kundin durch die mehrfache pushTAN-Freigabe auf Anweisung eines unbekannten Anrufers grob fahrlässig gehandelt und somit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente, wie der Aufforderung zur mehrfachen pushTAN-Freigabe und der Information, dass die EC-Karte trotz Kontosperrung weiter genutzt werden könne, habe sie den Anweisungen Folge geleistet. Daher sei die Bank gemäß § 675v III Nr. 2 BGB von der Erstattungspflicht befreit.
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