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OLG Brandenburg, 09.09.2024, 1 Ws 119/24 (S)

Einordnung: Strafprozessrecht / sachliche Zuständigkeit

Konkret: Strafrahmen und sachliche Zuständigkeit

Kernaussagen: Die Zuständigkeit eines Gerichts höherer oder niederer Ordnung bestimmt sich nicht nach der Androhung des Regelstrafrahmens, sondern nach der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe, wobei zu beachten ist, ob im Einzelfall ein minder schwerer Fall gegeben ist.

Beachte: Die Strafgewalt des Amtsgerichts endet bei 4 Jahren Freiheitsstrafe. Deswegen wird z.B. ein einfacher Diebstahl (Strafrahmen: Geldstrafe bis 5 Jahre Haft) dennoch bei der großen Strafkammer am LG angeklagt, wenn die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Anklageerhebung davon ausgeht, dass im konkreten Fall eine Strafe von über 4 Jahren zu erwarten ist.

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