Das Argument, die Suche nach geeignetem Ersatzwohnraum sei gerichtsbekannt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, genügt nicht. Vielmehr muss der Mieter darlegen und beweisen, sich um Ersatzwohnraum bemüht zu haben, wobei er vortragen muss, welche Wohnung er wann und mit welchem Ergebnis besichtigt hat und woran die Anmietung scheiterte.
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LG Osnabrück, Urteil vom 12.06.2019, 1 S 36/19
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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