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LG München II, 12.12.2024, 8 O 1730/23

Einordnung: Beamtenversorgung / Verlust bei Straftaten

Konkret: Verlust von Versorgungsansprüchen bei Straftaten

Kernaussagen: Der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der beklagten Kreissparkasse wurde wegen Untreue (§ 266 StGB) in dreißig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Verurteilung sein Recht auf die vereinbarten Versorgungsbezüge seit dem 13. Januar 2023 verloren hat und bereits erbrachte Zahlungen zurückzahlen muss.

Lösung: § 9 des Dienstvertrags, der den „Versorgungsgrundsatz“ regelt, verweist auch auf die § 59 Beamtenversorgungsgesetz und § 41 Bundesbeamtengesetz. Danach verliert der Ruheständler „mit Rechtskraft der Entscheidung“ seine Rechte, wenn er wegen "einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" verurteilt wird. Im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG sieht es das Gericht dabei als entscheidend an, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, auch wenn dies wegen mehrerer Taten geschah. Auch waren alle Taten bereits vor der Beendigung des Dienstverhältnisses „begangen“, auch wenn der Schaden zum Teil erst später eintrat. 

Die beklagte Kreissparkasse durfte die von ihr gezahlten Pensionen ab 13. Januar 2023 gemäß § 9 Absatz 1 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz und § 812 Bürgerliches Gesetzbuch zurückfordern, weil die Zahlungen „ohne Rechtsgrund“ erfolgten. Der Kläger hatte aufgrund der Verurteilung mit einer Rückforderung rechnen müssen. Zwischenzeitlich ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, so dass die Rückforderung auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht „unbillig“ (nicht gerechtfertigt) ist. 

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