Einordnung: Zivilrecht / Verkehrssicherungspflicht
Konkret: Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer versenkbaren Polleranlage
Kernaussagen: Kernaussage der Entscheidung: Der Betreiber einer versenkbaren Polleranlage haftet für Schäden an Fahrzeugen, wenn die Anlage nicht ausreichend gesichert oder beschildert ist und dadurch ein Fahrzeug beschädigt wird.
Sachverhalt: Am 29. Juni 2022 wollte ein Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens mit einem Abschleppfahrzeug ein Grundstück in Mölln befahren, das durch einen versenkbaren Poller gesichert war. Nach Anmeldung bei der Hausverwaltung wurde der Poller abgesenkt, und die Ampel zeigte Grün. Während der Durchfahrt fuhr der Poller jedoch nach kurzer Zeit wieder hoch und beschädigte das Fahrzeug erheblich.
Lösung: Das LG Lübeck entschied, dass die Beklagte als Betreiberin der Polleranlage ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Beschilderung war unzureichend, da sie nicht klar auf die Funktionsweise des Pollers hinwies, insbesondere auf die kurze Zeitspanne, in der der Poller abgesenkt bleibt. Zudem fehlten technische Sicherungen wie Lichtschranken, die ein Hochfahren des Pollers bei noch darüber befindlichen Fahrzeugen verhindern. Daher wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Schadensersatz gem. § 823 I BGB in Höhe von 5.283,98 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.
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