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LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2019, 19 O 49/18

Ein Kitesurfer schafft durch seinen Lenkdrachen (Kite) eine Gefahrenquelle und muss daher dafür sorgen, dass ihm beim Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine Gefährdung von anderen Personen, die sich eventuell in der Nähe befinden, ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung der Wiese durch Nicht-Kiter nicht verboten ist bzw. die Wiese für diese nicht gesperrt ist.

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