Einordnung: Deliktsrecht
Konkret: Tierhalterhaftung nach § 833 BGB
Kernaussagen: Wer haftet, wenn ein Landwirt seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt und dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug eine Beschädigung entsteht?
Ein Landwirt ist im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er seine Kühe von einer Weide zur nächsten treibt und dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug eine Beschädigung entsteht. Er verletzte die erforderliche Sorgfalt dadurch, dass er nicht zuwartete, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten ca. zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es war ohne weiteres ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Unterfangen sehr gefahrgeneigt war. Es haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten war, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der PKW umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten PKW bestand.
Zu einem möglichen Mitverschulden gem. § 254 BGB: Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist so erheblich, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt wurde. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.