Einordnung: Zivilrecht / Reiserecht
Konkret: Kreuzfahrtschiff als „schwimmendes Hotel“: Minderung des Reisepreises
Pressemitteilung
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte eine elftätige Schiffsreise „Das Herz der schottischen Highlands“ für insgesamt rund 13.000 Euro gebucht.
Im geplanten Reiseverlauf war unter anderem eine Fahrt durch den Kaledonischen Kanal ab Inverness vorgesehen. Am vierten Reisetag stellte sich heraus, dass der Kanal wegen Reparaturen an der Gairlochy-Swing-Brücke nicht befahren werden konnte. Das Schiff musste am Ende des Kanals im Hafen von Corpach liegen bleiben. Deswegen fielen wichtige Stationen der Reise aus.
Während ursprünglich sieben Übernachtungen an unterschiedlichen Liegeplätzen vorgesehen waren, verblieb das Schiff zwei Nächte in Corpach und drei Nächte in Orban. Es wurde ein Alternativprogramm über Land per Bus organisiert.
Als das Schiff am sechsten Reisetag endlich in Richtung der Insel Mull weiterfahren sollte, entschied der Kapitän, wegen des starken Windes nicht durch den Sound of Mull, sondern direkt zurück nach Orban zu fahren. Aufgrund des schlechten Wetters war am Folgetag auch ein Besuch der Isle of Eigg nicht mehr möglich.
Lösung:
Das Gericht gab der Klage der Eheleute auf Minderung des Reisepreises statt.
Da der Kaledonische Kanal nicht befahrbar gewesen sei, seien ein Kernelement der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen weggefallen. Zwei Drittel der vollen Schiffstage konnten nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden. Das Schiff wurde stattdessen nur als „schwimmendes Hotel“ genutzt.
Der Minderungsbetrag könne deswegen nicht durch schematische Gegenüberstellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen errechnet werden. Er sei vielmehr unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu ermitteln.
Da eine Minderung ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht voraussetze, sei es auch unerheblich, dass das Schiff nur wegen schlechten Wetters nicht an der Insel Mull und an der Isle of Eigg anlanden konnte.
Insgesamt sprach das Gericht eine Minderung von 25 % des Gesamtreisepreises, also in Höhe von rund 3.300 Euro zu.
Den Klägern stünde jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. Denn im Gegensatz zum Minderungsrecht erfordere der Schadensersatz ein Verschulden des Reiseveranstalters. Das sei nicht gegeben. Es traten außergewöhnliche und für die Beklagte unvermeidbare Umstände auf. Weder die kaputte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nichtbefahrbarkeit des Kaledonischen Kanals noch die Wetterentwicklung sind von der Beklagten zu vertreten.
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