Einordnung: Zivilrecht / Vertragsänderung
Konkret: Fitnessstudio: Im Passieren des Drehkreuzes liegt keine Zustimmung zur Vertragsänderung
Sachverhalt:
Die RSG Group GmbH hatte im Jahr 2022 versucht, in Fitnessstudios der Marke McFIT eine Preiserhöhung durch das Passieren des Drehkreuzes herbeizuführen. Der Anbieter informierte darüber unter anderem per Aufsteller im Eingangsbereich der Studios.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.
Lösung:
Es liegt eine aggressive geschäftliche Handlung vor, da die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unzulässig beeinflusst wurde. Mitglieder konnten die Studios nur über die Drehkreuze betreten. Indem das Passieren des Drehkreuzes aber als Zustimmung gewertet wurde, standen die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserhöhung mit dem Betreten des Studios zu akzeptieren oder nicht trainieren zu können.
Weiterhin haben viele Mitglieder von der Preiserhöhung erstmals beim Betreten des Studios erfahren. Dadurch sind sie nicht vorbereitet gewesen und durch die Aushänge überrumpelt worden.
Der vzbv ließ eine ähnliche Vorgehensweise bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio-Unternehmen clever fit ebenfalls gerichtlich stoppen (LG Augsburg, 081 O 1161/23).
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