Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

LAG Köln, 07.01.2025, 7 SLa 78/24

Einordnung: Arbeitsrecht / Annahmeverzug

Konkret: Zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Leitsätze:

  1. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer die Aufnahme einer neuen Beschäftigung durch Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen verhindert oder ob er sich nur formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbungen erkennbar macht, dass er gar nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert ist.
  2. Wenn ausreichende Indizien vorliegen, dass ein Arbeitnehmer solche "Scheinbewerbungen" abgegeben hat, muss er dem Arbeitgeber, von dem er Annahmeverzugslohn verlangt, auf Verlangen auch den Inhalt seiner Bewerbungen offenlegen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei der Beklagten tätig. Nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln stellte fest, dass die Kündigung unwirksam war, sodass ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entstehen konnte.

Die Beklagte verlangte vom Kläger Nachweise über seine Bewerbungsbemühungen. Der Kläger legte eine Liste vor, in der zahlreiche Bewerbungen ohne Antwort oder mit Ablehnungen wegen Nichtinteresse an Fernverkehrsstellen dokumentiert waren. Die Beklagte argumentierte, dass es sich um "Scheinbewerbungen" handelte, da der Kläger bewusst Stellen auswählte, die nicht seinen tatsächlichen Interessen entsprachen, um weiter Annahmeverzugslohn beanspruchen zu können.

Lösung: Das LAG Köln entschied zugunsten der Beklagten und stellte klar, dass ein Arbeitnehmer sich ernsthaft um eine neue Anstellung bemühen muss, um seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) aufrechtzuerhalten. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Wer sich nur formal bewirbt, aber erkennbar nicht an einer Einstellung interessiert ist, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht (§ 11 Nr. 2 KSchG).
  • Der Arbeitgeber kann unter diesen Umständen eine Auskunftspflicht über den Inhalt der Bewerbungen geltend machen.
  • Da der Kläger keine ernsthaften Bemühungen nachweisen konnte, wurde sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn weitgehend abgelehnt.

Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv. 

Die examensrelevanten Themen des Arbeitsrechts werden im Intensiv-Skript Arbeitsrecht und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt. 

 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel