Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsschutz
Konkret: Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb!
Kernaussagen:
Kündigungsschutz nach KSchG besteht nur, wenn der Betrieb mehr (!) als 10 Arbeitnehmer groß ist und die von der Kündigung betroffene Person beim Zugang der Kündigung länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Nur in „Extremfällen“ kann eine Kündigung im Kleinbetrieb nach den Generalklauseln des BGH z.B. sittenwidrig gem. § 138 BGB sein. Das ist im Arbeitsrecht etwa der Fall, wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht, wie es bei Rachsucht oder Vergeltung der Fall ist.
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Die verhaltensbedingte Kündigung wird ausführlich im INTENSIV-Skript Arbeitsrecht und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt.