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KG, Entscheidung vom 21.12.2018, 22 W 84/18

Einheitsgesellschaft: Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementärin durch deren Geschäftsführer

Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft) wird die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin mangels abweichender Regelungen gleichwohl durch den Geschäftsführer der Komplementärin vertreten.

Einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf es dabei nicht.

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