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Hessisches LAG,14.07.2025, 10 Ta 500/25

Einordnung: Zivilrecht / Deliktsrecht

Konkret: Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik

Kernaussagen:  Im Kern geht es um einen Rechtsstreit über Unterlassungs- und weitere Leistungsansprüche im Zusammenhang mit einem Streik der Gewerkschaft GDL. Der Antragsteller begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass mehrere an dem geplanten Streik beteiligte Personen das Niederlegen der Arbeit auf bestimmten S-Bahnlinien unterlassen. Zudem verlangte er von beteiligten Bahnunternehmen, für einen Ersatzverkehr zu sorgen beziehungsweise den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag im Beschlussverfahren ab. Auch die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Begründung:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber den Mitgliedern der GDL besteht nicht, da es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 BGB fehlt. Aktuell ist kein Streik der GDL geplant, insbesondere nicht im Juli 2025. Aus diesem Grund können auch die beteiligten Bahnunternehmen nicht verpflichtet werden, bestimmte S-Bahnlinien zu betreiben oder den Fernverkehr sicherzustellen.

Darüber hinaus steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch auch deshalb nicht zu, weil er durch einen möglichen Streik keine eigenen Rechte verletzt sieht. Die Nutzungsmöglichkeit des S-Bahnverkehrs stellt kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I oder II BGB dar. Ein Streik betrifft Fahrgäste lediglich mittelbar („reflexartig“). Zwar ist die Betroffenheit zahlreicher Kunden bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks zu berücksichtigen, dies verschafft jedoch keinem einzelnen Fahrgast eine eigenständige Klagemöglichkeit.

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