Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsschutzrecht
Konkret: Rechtshängiger Weiterbeschäftigungsantrag oder lediglich Androhung einer Antragstellung
Kernaussage: Wird ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess mit einer Formulierung wie: "Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag …" kann regelmäßig nicht von einem rechtshängigen Weiterbeschäftigungsantrag ausgegangen werden. Es handelt sich lediglich um die Androhung einer Antragstellung.
Wollte man die Androhung bereits als rechtshängigen Antrag ansehen, so wäre dieser Antrag unzulässig. Einerseits handelte es sich nicht um eine innerprozessuale Bedingung, weil ihr Eintritt nicht von einer Entscheidung des Gerichts, sondern des Prozessgegners abhinge, andererseits wäre der Antrag nicht hinreichend bestimmt, da beispielsweise nicht erkennbar ist, wie der Antrag zu bewerten wäre, wenn es nicht zu einem Gütetermin kommt oder dort ein Versäumnisurteil ergeht.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Partei willentlich einen unzulässigen Antrag stellt, ist, soweit keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen erkennbar sind, lediglich von der Androhung einer Antragstellung auszugehen.
Die Entscheidung ist für das 2. Examen relevant.
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