Einordnung: Europarecht / Freizügigkeit
Konkret: Polen muss gleichgeschlechtliche EU-Auslandsehen anerkennen
Sachverhalt: Zwei polnische Staatsangehörige, die in Deutschland geheiratet haben, beantragten die Umschreibung ihrer Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister, damit ihre Ehe in Polen anerkannt wird. Die zuständigen Behörden verweigerten ihnen dies, da das polnische Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulasse.
Lösung: Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem diese von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben, verstößt gegen das Unionsrecht, weil sie diese Rechte sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Familienstand anzuerkennen, damit die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ausgeübt werden können. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Verpflichtung zur Einführung der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts im innerstaatlichen Recht.
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