Einordnung: Zivilrecht / Wettbewerbsrecht
Konkret: Getränk ohne Alkohol darf nicht als Gin angeboten werden
Sachverhalt: Der Kläger, ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, begehrt von der beklagten PB Vi Goods die Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen "Virgin Gin Alkoholfrei". Nach Ansicht des Klägers verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse.
Das mit der Sache befasste LG Potsdam hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Lösung: Nach dem Unionsrecht ist es eindeutig verboten, ein Getränk wie das in Rede stehende als "alkoholfreien Gin" aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von "Gin" mit dem Zusatz "alkoholfrei" versehen ist, ist insoweit unerheblich.
Ein alkoholfreies Getränk darf also nicht als Gin verkauft werden. Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.
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