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EuG, Urteil vom 24.01.2024, T-537/22

Einordnung: Urheberecht / Geistiges Eigentum

Konkret: LEGO-Spielbaustein weiterhin geistiges Eigentum

Kernaussagen:
Der EuG bestätigt die Gültigkeit des Schutzes des LEGO-Spielbausteins (flach mit 4 Noppen hintereinander in der Mitte). Es wies eine Klage ab, die den Schutz für den LEGO-Stein als Geschmacksmuster für nichtig erklären lassen wollte.
Ein Geschmacksmuster wird nur dann für nichtig erklärt, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente der Klägerin nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen.

Die Klägerin, die insoweit die Beweislast trägt, hat keine Nachweise dafür beigebracht, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

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