Einordnung: Verwaltungs - und Verfassungsprozessrecht
Konkret: § 40 I 1 VwGO
Kernaussagen: Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht
sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder.
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