Einordnung: Grundrechte / Vereinsrecht
Konkret: Art. 9 II GG, §§ 3, 17 VereinsG
Kernaussage:
Art. 5 I GG steht der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen.
Die COMPACT-Magazin GmbH hat sich mit dem von Martin Sellner entworfenen "Remigrationskonzept" identifiziert. Dieses Konzept missachtet das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn es geht von einer zu bewahrenden "ethnokulturellen Identität" aus und behandelt deshalb deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse.
Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen. In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung.
Das Problem ist examensrelevant und wird in unseren Crashkursskripten Öffentliches Recht behandelt. Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA.