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BVerwG, Urteil vom 15.6.2023, 1 C 10/22

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Wohnungsgrundrecht, Art. 13 GG

Kernaussagen: Ein in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 I AsylG) dem Ausländer zugewiesenes Zimmer ist in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 I GG.
Die Durchsuchung einer Wohnung (Art. 13 II GG) erschöpft sich nicht in deren Betreten, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen.
Betreten behördliche Bedienstete eine Wohnung zum Zwecke der Durchführung einer Überstellung nach Art. 29 VO (EU) Nr. 604/2013, kann dies nach Art. 13 VII GG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verfassungsrechtlich zulässig sein.

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