Einordnung: Verfassung- und Verwaltungsprozessrecht
Konkret: § 40 I 1 VwGO
Kernaussage: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet, wenn ein ehemaliger Bundeskanzler und die Bundesrepublik Deutschland um die personelle und sachliche Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von nachwirkenden Aufgaben aus der früheren Stellung als Verfassungsorgan streiten. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Hierfür ist ausschließlich das BVerfG zuständig.