Einordnung: Beamtenrecht / Kommunalrecht
Konkret: Art. 33 II GG
Kernaussagen: Wahl und Ernennung von kommunalen Beigeordneten unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die Wahl auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich aber ein Anspruch der Bewerber auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorgelagerten Verfahrensschritte.
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