Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit)
Kernaussagen: Der grundrechtlich fundierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden steht auch dem Verleger eines Presseerzeugnisses zu.Der Bundesnachrichtendienst darf die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn dadurch seine Funktionsfähigkeit, auswärtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die Grundrechte Dritter beeinträchtigt werden.
Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 06/2025 behandelt.