Einordnung: Staatsorganisationsrecht / Grundrechte
Konkret: Art. 5 I 2, 21 I GG
Kernaussagen: Die Darstellung der Ergebnisse einer Wahl im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (sog. Nachwahlberichterstattung) hat den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu wahren.
Die politische Meinungsbildung ist ein kontinuierlicher Prozess, in dem die Wahlergebnisse für den Wettbewerb um die Wählerstimmen bei künftigen Wahlen von Bedeutung sind.
Die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 GG garantiert auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen redaktionellen Spielraum bei der Programmgestaltung, der die Nachwahlberichterstattung umfasst.
Die Entscheidung erscheint auch im RA-Telegramm 03/2025