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BVerfG, Urteil vom 9.4.2024, 1 BvR 2017/21

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 6 II 1 GG

Kernaussagen: Die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, verstößt gegen das Elterngrundrecht leiblicher Väter aus Art. 6 II 1 GG.
Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei - abweichend vom bisherigen Recht im BGB - die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.

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