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BVerfG, Urteil vom 14.12.2022, 2 BvE 8/21

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Parlamentarisches Fragerecht aus Art. 38 I 2 i.V.m. Art. 20 II 2 GG

Kernaussagen: Die Weigerung der Bundesregierung, die Zahl der in den Jahren 2015 bis 2019 in das Ausland entsandten Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mitzuteilen, verletzt das parlamentarische Fragerecht des antragstellenden Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG.

Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der begehrten Auskunft liegen nicht vor. Die Anfrage betrifft weder den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung noch Grundrechte Dritter. Eine Gefährdung des Staatswohls ist weder hinreichend dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Die abstrakte Überlegung, dass ausländische Nachrichtendienste Informationen sammeln, um diese wie ein „Mosaik“ zusammenzuführen, entbindet die Bundesregierung nicht von der konkreten Darlegung, dass es sich bei der jeweiligen erfragten Tatsache gerade um einen solchen „Mosaikstein“ handeln könnte, der geeignet wäre, ein Gesamtbild entstehen zu lassen und damit den angestrebten Erkenntnisgewinn zu erreichen. An einer solchen Darlegung fehlt es im vorliegenden Fall.


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