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BVerfG, Beschluss vom 3.2.2026, 2 BvR 1626/25

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Grundrechtliche Schutzpflicht / Drittanfechtung von Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern

Kernaussage: Der aus Art. 2 II 1 i.V.m. Art. 1 II GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes folgende allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht gebietet es mit Blick auf den weiten Einschätzungsspielraum der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht, Dritten subjektiv-öffentliche Rechte einzuräumen, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können.

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