Einordnung: Grundrechte / Europarecht
Konkret: Art. 4 I, II GG, Art. 137 III 1 WRV, europarechtliches Gleichbehandlungsgebot
Kernaussagen:
Das religiöse Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 4 I, II i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 III 1 WRV umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Grundauftrag der Religionsgemeinschaft dienen. Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch die Auswahl der Arbeitnehmer und den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge.
Die bindenden Anforderungen von Art. 4 II Gleichbehandlungsrichtlinie der EU lassen sich über eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen umsetzen.
Je größer die Bedeutung einer Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt dieser Umstand und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein.
Im Einklang mit den einschlägigen Gewährleistungen der GR-Charta und der EMRK unterscheiden Verfassungsrecht wie EU-Recht grundsätzlich zwischen einer unzulässigen theologischen Bewertung des religiösen Ethos durch die staatlichen Gerichte einerseits und der rechtsstaatlichen Beschränkung der Durchsetzung des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des staatlichen (Gleichbehandlungs-)Rechts andererseits.
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