Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: Art. 38 I 2 GG / § 6 III 2 GO-BT
Kernaussage: Entscheidend für ein organstreitfähiges Verfassungsrechtsverhältnis ist, ob es um die Ausübung von Kompetenzen des Antragsgegners geht, die ihm durch Verfassungsrecht als Verfassungssubjekt zugewiesen sind (staatsorganisationsrechtliches Können, Dürfen oder Müssen).
Weder Art. 38 I 2 GG noch der Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vermittelt einer Fraktion einen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Sitzungssaals im Reichstagsgebäude.
Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 04/2026.
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