Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 12 I GG
Kernaussagen: Anders als nach bisheriger Rechtslage ist es Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern nach § 50 Abs. 2 TAMG nun untersagt, insbesondere nicht-verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Humanhomöopathika bei Tieren anzuwenden.
Die Beschwerdeführerinnen, die hauptberuflich als Tierheilpraktikerinnen arbeiten, rügen in erster Linie eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Wird im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür jedoch besonders hohe Hürden. Solche für eine Aussetzung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert dargelegt.