Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG (APR)
Kernaussagen: Der inhaftierte Beschwerdeführer wurde bei mehreren zur Feststellung eines Suchtmittelkonsums durchgeführten Urinkontrollen zur Entblößung seines Genitals verpflichtet. Die Urinkontrollen fanden jeweils unter der Aufsicht eines gleichgeschlechtlichen Justizvollzugsbediensteten statt. Die diese Maßnahme bestätigende Entscheidung des Landgerichts verstößt gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG (APR). Das Landgericht hat insbesondere nicht geprüft, ob die Justizvollzugsanstalt als milderes Mittel statt einer beobachteten Urinkontrolle die Kontrolle durch Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut hätte anbieten müssen.