Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: § 45 GO BT
Kernaussage: Organstreitverfahren, die sitzungsleitende Entscheidungen im Rahmen der Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages zum Gegenstand haben, sind gegen den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu richten. Der Präsident des Deutschen Bundestages ist dabei auch dann der richtige Antragsgegner, wenn es um die Maßnahme eines Stellvertreters geht, da die Stellvertreter als „amtierende Präsidenten“ an seiner Stelle handeln.
Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 07/2025.