Einordnung: Grundrechte
Konkret: Rundfunkfreiheit
Kernaussagen: Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20.7.2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.