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BVerfG, Beschluss vom 18.6.2019, 1 BvR 587/17

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG.

Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind.

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