Einordnung: Grundrechte
Konkret: Grundrechtliche Schutzpflichten, Art. 2 II 1 GG / Klimaschutzgebot, Art. 20a GG
Kernaussagen: Verfassungsbeschwerden, die sich zum Teil gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber richteten, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren, sind erfolglos. Die Grundrechte schützen davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt. Beschwerdeführende können sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft emittiert werden darf, wenn die Regelungen eingriffsähnliche Vorwirkung für anschließende Zeiträume entfalten. Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setzt voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliegt. Zur Begründung der Rüge, künftige Freiheitwerde unverhältnismäßig beschränkt, muss sich die Verfassungsbeschwerde außerdem grundsätzlich gegen die Regelung der Gesamtheit der gegenwärtig zugelassenen CO2-Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte. Hier fehlt es jedoch bereits an Reduktionsmaßgaben, denen sich wenigstens grob landesspezifische CO2-Restbudgets entnehmen ließen.