Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bei der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend macht, weil ihm von einer privaten Hotelbetreiberin ein Hausverbot aufgrund seiner politischen Überzeugung erteilt und dies letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden war.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten. Eine spezifische Konstellation, bei der eine weitergehende Bindung privater Vertragspartner eintreten könnte, liegt bei einer privaten Hotelbuchung nicht vor. Auch aus den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich hier nichts anderes.