Einordnung: Verfassungsprozessrecht
Konkret: Verfassungsbeschwerde / Wahlprüfungsbeschwerde
Kernaussagen:
Eine Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, sich mit Wahleinsprüchen gegen die Bundestagswahl zu beschäftigen, kann nicht mit der Verfassungeschwerde angegriffen werden, weil die Wahlprüfungsbeschwerde gem. Art. 41 II GG der speziellere Rechtsbehelf ist.
Ausnahmsweise ist eine Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorausgehende Entscheidung des Deutschen Bundestages nach Art. 41 I GG möglich, wenn die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ansonsten nicht zeitgerecht durchgeführt werden kann.