Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BVerfG, Beschluss vom 13.8.2025, 2 BvR 957/25

Einordnung: Verfassungsprozessrecht

Konkret: Verfassungsbeschwerde / Wahlprüfungsbeschwerde

Kernaussagen: 

Eine Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, sich mit Wahleinsprüchen gegen die Bundestagswahl zu beschäftigen, kann nicht mit der Verfassungeschwerde angegriffen werden, weil die Wahlprüfungsbeschwerde gem. Art. 41 II GG der speziellere Rechtsbehelf ist.

Ausnahmsweise ist eine Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorausgehende Entscheidung des Deutschen Bundestages nach Art. 41 I GG möglich, wenn die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ansonsten nicht zeitgerecht durchgeführt werden kann.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel