Die Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben keinen Erfolg. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen.
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BVerfG, Beschluss vom 11.05.2020, 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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