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BVerfG, Beschluss vom 10.12.2024, 2 BvE 15/23

Einordnung: StaatsorgaR

Konkret: Art. 21 I GG

Kernaussagen:
Das „bloße“ Unterlassen einer Gesetzesänderung kann jedenfalls dann Gegenstand der Organklage einer politischen Partei sein, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 I GG rügt, weil der Gesetzgeber eine hieraus folgende Handlungspflicht missachtet habe.
Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge hat den Zweck, die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge zu reduzieren. Diese Reduktion sichert den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Unterstützungsunterschriften rechtfertigen die Annahme, dass ein Wahlvorschlag überhaupt eine Erfolgschance hat.
Der Gesetzgeber darf parlamentarisch vertretene Parteien von den Unterschriftenerfordernissen befreien, ohne dass dies die Chancengleichheit der Parteien verletzt.

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