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BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021, 2 BvL 8/19

Einordnung: Staatsorganisationsrecht / Strafrecht

Konkret: Art. 103 II GG / echte Rückwirkung

Kernaussagen: Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war. Es handelt sich zwar um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung), diese ist aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar.

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