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BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 2 BvL 1/20

Einordnung: Staatsorganisationsrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 20 II, 103 II GG

Kernaussagen: § 315d I Nr. 3 StGB, der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts verstößt die Norm gegen den in Art. 103 II GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Der Zweite Senat hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 315d I Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot Genüge getan hat. Insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ ist einer methodengerechten Auslegung durch die Fachgerichte zugänglich.

Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 4/2022. Das Problem wird behandelt im Crashkurs Öffentliches Recht

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