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BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, 2 BvR 1866/17 und 2 BvR 1314/18

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG, Art. 2 II 1 GG

Kernaussagen: Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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