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BSG, Urteil vom 08.12.2021, B 2 U 4/21 R

Einordnung: Sozialrecht / Unfallversicherung

Konkret: Der Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Kernaussagen: Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.

Das SG sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an, das LSG beurteilte ihn jedoch als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert (sog. „Wegeunfall“).

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