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BGH, Urteil vom 28.1.2021, III ZR 25/20

Einordnung: Amtshaftungsrecht

Konkret: Drittbezug der verletzten Amtspflicht
 
Kernaussagen: Mietern stehen keine Amtshaftungsansprüche zu, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlässt, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist

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